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Satzung

des Vereins „Kirchenfuge - Gohliser Verein zur Förderung der Kirchenmusik in Leipzig“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: "Kirchenfuge - Gohliser Verein zur Förderung der Kirchenmusik in Leipzig". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V." versehen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Hoepnerstraße 17 in 04157 Leipzig-Gohlis.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts" Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Dieser Zweck besteht in der Förderung von Kunst und Kultur in Form der Kirchenmusik i. S. d. § 52 AO in den katholischen Pfarrgemeinden zu Leipzig. Unter anderem sollen durch Erzielung von Mitgliederbeiträgen, Spenden, Stiftungen und auf weitere geeignete Art und Weise zur Finanzierung der 

  • Förderung der kirchenmusikalischen Gestaltung der Gottesdienste,
  • Förderung von kirchenmusikalischen Andachten und Konzerten,
  • Förderung der Gemeinschaft des Chores sowie sonstiger musikalischer Aktivitäten der Gemeinden und Kirchen,
  • Förderung der Anschaffung und Pflege von Instrumenten durch die Kirchengemeinden, die für kirchenmusikalische Tätigkeiten einschließlich für Probezwecke benötigt werden, beigetragen werden. 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Erstattung notwendiger Auslagen aus dem Vereinsvermögen bedarf der Zustimmung des gewählten Vorstandes.

§ 3 Mitgliedschaft

(1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der auch über den Antrag entscheidet. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber die Mitgliedsversammlung anrufen, die über den Aufnahmeantrag mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder endgültig beschließt.

(3) Die Mitgliedschafterlischt:

  • durch schriftlich erklärten Austritt,
  • bei natürlichen Personen durch den Tod,
  • bei juristischen Personen durch Auflösung.

Das Ende der Mitgliedschaft kann durch Ausschluss erfolgen:

  • bei groben Verstößen gegen die Zwecke und Grundsätze des Vereins,
  • bei Nichterfüllung der Beitragspflicht über einen Zeitraum von 18 Monaten,
  • bei Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit möglich. Das betreffende Mitglied ist vor Beschlussfassung zu hören. Der Beschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

Die Mitgliederversammlung entscheidet - nach Anruf- endgültig über den Ausschluss eines Mitgliedes mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Das betreffende Mitglied ist vor Beschlussfassung zu hören.

(4) Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wirkt zum Ende des aktuellen Kalenderjahres.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern und das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand jährlich erarbeitet und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 30 % der Mitglieder es schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand spätestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen, um diese in der Tagesordnung und Einladung zu integrieren.

Die Einladung mit Tagesordnung soll die folgenden Punkte enthalten:

  • Jahresbericht des/r Vorsitzenden,
  • Jahresbericht des Schatzmeisters,
  • Bericht der Kassenprüfer,
  • Verschiedenes.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt:

  • den Vorstand
  • 2 Kassenprüfer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und werden ebenfalls für die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. Wenn bei mehr als zwei Kandidaten keiner im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält, erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten.

(4) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über die inhaltliche Arbeit des Vereins,
  • Beschlussfassungüber Fördergrundsätze im Rahmen des satzungsgemäßen Zweckes,
  • Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(5) Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. Über die Zulässigkeil von nicht fristgerecht gestellten Anträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Inhalt von zugelassenen Dringlichkeitsanträgen wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht möglich.

(8) Von jeder Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen ein Protokoll anzufertigen. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer. Sollte er verhindert sein, wird zum Beginn der Mitgliederversammlung ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es wird zu den Akten des Vereins genommen und steht allen Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung.

§ 8 Der Vorstand i. S. des § 26 BGB

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem Schriftführer,
  3. dem Schatzmeister,
  4. sowie 2 weiteren Vereinsmitgliedern als Beisitzer.

Die Mitglieder des Vorstandes sind zu gleichen Teilen stimmberechtigt. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt; die beiden Vorstandsmitglieder nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3, sind gemeinsam vertretungsberechtigt

(3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Insbesondere entscheidet er über die Vergabe von Fördermitteln im Sinne des § 2 Absatz 2 dieser Satzung und unter Beachtung der durch die Mitgliederversammlung aufgestellten Grundsätze.

Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung des Vereins zuständig und verantwortlich.

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen durch die zeitlich nächste Mitgliederversammlung.

Die Einberufung des Vorstandes erfolgt schriftlich, mündlich oder fernmündlich durch den/die Vorsitzende/n. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitgliedern anwesend sind.

Der Vorstand kann zu den Sitzungen geeignete Personen als Berater einladen. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse enthält.

(4) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein

Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre

Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(5) Personalunion zwischen den Vorstandsmitgliedern nach Absatz 2 ist unzulässig.

§ 9 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes. ln allen seinen Funktionen wird er im Verhinderungsfall durch den Schriftführer vertreten.

§ 10 Der Schriftführer

Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes.

§ 11 Der Schatzmeister

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins ordnungsgemäß und den gesetzlichen Regelungen entsprechend. Er trägt Sorge für eine marktgerechte und mündelsichere Anlage des Vereinsvermögens.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert aufgeführt ist. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.

(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Eine Änderung oder Ergänzung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von % aller anwesenden Mitglieder.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, soweit dies dem in § 2 genannten Vereinszweck nicht widerspricht. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 13 – Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung von %der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Pfarrgemeinde St. Georg in Leipzig, die - bei Annahme des Anfalles - es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 – Schlussbestimmung

Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten Satzung in ihren übrigen Teilen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder im Falle von Lücken gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht oder was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vorneherein bedacht.

Die vorstehende Satzung stimmt mit den unveränderten Bestimmungen der zuletzt eingereichten Satzung sowie den geänderten Bestimmungen entsprechend dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 30.11.2010 überein.